AGB

AGB

Fleckenstein’s Meat. Food. Deli. Wine

Schloßstraße 40

40477 Düsseldorf

Christine und Marcus Fleckenstein

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen des Fleckenstein’s gelten für Verträge über die Vermietung von Räumen und Flächen für Veranstaltungen des Fleckenstein’s (nachfolgend „Veranstaltungsfläche“) zur Durchführung von privaten und geschäftlichen Veranstaltungen, sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen sowie Caterings des Fleckenstein’s.

(2) Geschäftliche Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 1 sind Veranstaltungen, bei denen der Gast/Veranstalter, der Vertragspartner des Fleckenstein’s bei Abschluss des Vertrages, mit dem Fleckenstein’s in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(3) Private Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 1 sind Veranstaltungen, bei denen der Gast/Veranstalter, des Fleckenstein’s eine natürliche Person ist, die den Vertrag mit dem Fleckenstein’s zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).

(4) Die Unter- oder Weitervermietung der Veranstaltungsfläche ist ausgeschlossen, kann aber gegebenenfalls schriftlich durch das Fleckenstein’s nach vorheriger Absprache genehmigt werden und bedarf der Schriftform.

(5) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gastes/Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. In sonstigen Fällen finden Geschäftsbedingungen des Veranstalters keine Anwendung, auch wenn das Fleckenstein’s diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Das Fleckenstein’s widerspricht bereits jetzt etwaigen Gegenbestätigungen des Gastes/Veranstalters, in denen dieser auf seine Geschäftsbedingungen verweist.

(6) Das Personal des Fleckenstein’s ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Veranstalter im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von den Geschäftsbedingungen des Fleckenstein’s abweichen.

§ 2 Vertragsabschluss, Pflichten

(1) Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) des Fleckenstein’s an den Gast/Veranstalter zustande.

Die Reservierung der Veranstaltungsfläche sowie die Vereinbarung von sonstigen Lieferungen und Leistungen werden mit der Bestätigung durch das Fleckenstein’s für beide Seiten bindend oder, falls dieses aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist, durch die tatsächliche Bereitstellung.

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags müssen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast/Veranstalter sind unwirksam.

(2) Das Fleckenstein’s ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(3) Der Gast/Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Fleckenstein’s zu zahlen. Dies gilt auch für die in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen des Fleckenstein’s an Dritte. Liegen zwischen Vertragsschluss und der Leistungserbringung mehr als sechs Monate, so können die vertraglich vereinbarte Miete und der Mindestumsatz angemessen erhöht werden.

§ 3 Zahlungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Rechnungen des Fleckenstein’s, auch ohne Fälligkeitsdatum, sind ohne Abzug binnen 10 Tagen fällig. Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in Euro netto, ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtliche Nebenabgaben. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter und unveränderter Bestellen g Gültigkeit. Bei Zahlungsverzug ist das Fleckenstein’s berechtigt, bei geschäftlichen Veranstaltungen Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB und bei privaten Veranstaltungen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Das Fleckenstein’s ist ferner berechtigt, für die zweite und jede folgende Mahnung die Mahnkosten pauschaliert mit jeweils € 10,00  (Euro fünf) anzusetzen; dem Veranstalter bleibt insoweit der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Fleckenstein’s vorbehalten.

(2) Die Zahlung mit Wechseln, Schecks, Devisen oder Kreditkarten bedarf der Zustimmung des Fleckenstein’s. Die Annahme von Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber.

(3) Das Fleckenstein’s ist berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 50 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu verlangen, die bei Vertragsschluss fällig wird. Eine Verzinsung ist ausgeschlossen.

(4) Der Gast/Veranstalter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Fleckenstein’s aufrechnen oder mindern.

(5) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Gast/Veranstalter nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(6) Ansprüche des Gastes/Veranstalters dürfen nur mit Zustimmung des Fleckenstein’s abgetreten werden. Bei geschäftlichen Veranstaltungen bleibt § 354 a HGB unberührt.

§ 4 Rücktritt und Stornierung

(1) Wird eine vereinbarte Vorauszahlung nach Verstreichen einer vom Fleckenstein’s gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Fleckenstein’s zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(2) Das Fleckenstein’s ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere im Falle höherer Gewalt oder anderer vom Fleckenstein’s nicht zu vertretender Umstände, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, insbesondere solcher Umstände, die außerhalb der Einflusssphäre des Fleckenstein’s liegen.

(3) Das Fleckenstein’s hat den Gast/Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Für den Gast/Veranstalter entsteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen das Fleckenstein’s, es sei denn, dass der Rücktritt vom Vertrag auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Fleckenstein’s zurückzuführen ist. Der Gast/Veranstalter ist verpflichtet, diese Haftungsbegrenzung mit Wirkung für das Fleckenstein’s – in Form eines Vertrages zugunsten Dritter – auch mit den Teilnehmern der Veranstaltung zu vereinbaren.

§ 5 Stornierung des Gastes/Veranstalters

(1) Storniert der Gast/Veranstalter einseitig Leistungen des Fleckenstein’s , so hat er die vereinbarte Raummiete/Mindestumsatz zu zahlen. Dies gilt nicht bei einer tatsächlich erfolgten anderweitigen Vermietung der Veranstaltungsfläche zu gleichen Konditionen. Im Fall einer anderweitigen Vermietung der Veranstaltungsfläche zu schlechteren Konditionen hat der Gast/Veranstalter mindestens die Differenz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Fleckenstein’s vorbehalten.

(2) Für den über die Raummiete/Mindestumsatz hinausgehenden, vereinbarten Mindestumsatz für weitere Leistungen und Lieferungen des Fleckenstein’s steht es dem Fleckenstein’s frei, im Falle einer Stornierung des Gastes/Veranstalters den durch die Stornierung des Gastes/Veranstalters entstehenden und vom Gast/Veranstalter zu ersetzenden Schaden zu pauschalieren, wobei dem Veranstalter jeweils der Nachweis freisteht, dass kein Schaden entstanden oder der dem Fleckenstein’s entstandene Schaden niedriger als die jeweils geforderte, nachfolgend aufgeführte Pauschale sei. Die vom Fleckenstein’s aufgrund der entsprechenden Erfahrungssätze des Fleckenstein’s zugrunde gelegten Pauschalen sind:

a) Bei einer Stornierung bis 2 Wochen vor Veranstaltungstermin ist das Fleckenstein’s berechtigt, 50% des Mindestumsatzes/Raummiete zu verlangen.

b) Bei einer Stornierung bis eine Woche vor Veranstaltungstermin ist das Fleckenstein’s berechtigt, 80% des Mindestumsatzes/Raummiete

zu verlangen.

c) Bei einer Stornierung bis 3 Tage vor Veranstaltungstermin ist das Fleckenstein’s berechtigt, 100% des Mindestumsatzes/Raummiete zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Fleckenstein’s vorbehalten; die Pauschale ist auf den Schaden anzurechnen. Bei Nichterscheinen oder Stornierung ohne vereinbarten Mindestumsatz/Raummiete werden pauschal € 40,00 (Euro vierzig) pro Person berechnet.

Bei vorherigem Wunsch nach einer kleinen Speisekarte sowie gesonderten Gerichten werden bei einer Stornierung pauschal € 40,00 (Euro vierzig) pro Person verrechnet!

(3) Die Regelungen der § 5 Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn dem Gast/Veranstalter, was er nachzuweisen hat, die Durchführung der Veranstaltung zum vereinbarten Termin infolge höherer Gewalt unmöglich wird. Die gesetzlichen Rechte des Gastes/Veranstalters in Fällen des Verzuges des Fleckenstein’s mit der Leistungserbringung oder vom Fleckenstein’s zu vertretener Unmöglichkeit der Leistungserbringung bleiben unberührt.

§ 6 Änderung der Teilnehmerzahl

(1) Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% muss dem Fleckenstein’s spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Zudem bedarf sie der schriftlichen Zustimmung des Fleckenstein’s.

(2) Sofern der vereinbarte Mindestumsatz für weitere Leistungen und Lieferungen des Fleckenstein’s an den Gast/Veranstalter an die Teilnehmerzahl geknüpft ist, erhöht sich im Falle einer Erhöhung der Teilnehmerzahl der vereinbarte Mindestumsatz entsprechend der Erhöhung der Teilnehmerzahl.

(3) Bei der Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% bis eine Woche vor Veranstaltungstermin ist das Fleckenstein’s berechtigt, die vereinbarte Raummiete/Mindestumsatz bzw. die ursprünglich reservierte Teilnehmerzahl voll zu berechnen. Ebenso ist das Fleckenstein’s in diesem Fall berechtigt die Veranstaltungsfläche ggf. zu tauschen, sofern dies für den Gast/Veranstalter zumutbar ist.

§ 7 Technische Einrichtungen, öffentlich-rechtliche Erlaubnisse

(1) Soweit das Fleckenstein’s für den Gast/Veranstalter auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Gast/Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt das Fleckenstein’s von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Einrichtungen frei.

(2) Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Gastes/Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Fleckenstein’s bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fleckenstein’s. Störungen oder Beschädigungen, die durch die Verwendung dieser Geräte auftreten, gehen zulasten des Gastes/Veranstalters, sofern das Fleckenstein’s diese nicht zu vertreten hat.

(3) Der Gast/Veranstalter hat alle für die Durchführung der Veranstaltung ggf. notwendigen behördlichen Erlaubnisse rechtzeitig und auf eigenen Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse, der das Fleckenstein’s betreffenden Genehmigungen sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen und gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Der Gast/Veranstalter hat für das Freihalten der Fluchtwege zu sorgen.

§ 8 Kündigungsrecht

(1) Das Fleckenstein’s hat das Recht, den Veranstaltungsvertrag zu kündigen, wenn durch die Veröffentlichung oder die Umstände der geplanten Veranstaltung wesentliche Interessen des Fleckenstein’s beeinträchtigt werden, oder das Fleckenstein’s berechtigten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hauses oder der Gäste zu gefährden droht. In diesem Fall stehen dem Veranstalter keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Fleckenstein’s zu.

(2) Die gesetzlichen Kündigungsrechte des Fleckenstein’s bleiben unberührt.

§ 9 Haftung des Fleckenstein’s

(1) Das Fleckenstein’s haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Diese Haftung ist jedoch – soweit nicht § 10 Abs. 2 oder § 9 Abs. 4 eingreifen – beschränkt auf Schäden, Folgeschäden oder Störungen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Fleckenstein’s oder eines Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.

(2) Im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet das Fleckenstein’s auch für leichte Fahrlässigkeit, soweit die

Verletzungshandlung von den Inhabern des Fleckenstein’s oder einem Erfüllungsgehilfen des Fleckenstein’s verursacht wurde.

(3) Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Fleckenstein’s auftreten, wird das Fleckenstein’s bei Kenntnis oder auf

unverzügliche Rüge des Gastes/Veranstalters hin bemüht sein, umgehend für Abhilfe zu sorgen. Der Gast/Veranstalter ist verpflichtet,

das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

(4) Im Falle der Verletzung von Vertragspflichten, die wesentlich sind, um das Vertragsziel zu erreichen (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), haftet Fleckenstein’s  auch für leichte Fahrlässigkeit, soweit die Verletzungshandlung von den Organen des Fleckenstein’s oder einem Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. In diesen Fällen ist die Haftung auf vorhersehbare und unmittelbare Schäden und der Höhe nach zudem auf € 125.000 für Personenschäden und auf € 5.000 für Sach- und Vermögensschäden beschränkt.

(5) Der Gast/Veranstalter ist verpflichtet, die vorstehend unter § 10 Abs. 1 bis 5 aufgeführten Haftungsbegrenzungen mit Wirkung für das Fleckenstein’s

– in Form eines Vertrages zugunsten Dritter – auch mit den Teilnehmern der Veranstaltung zu vereinbaren.

§ 10 Verlust oder Beschädigung von Sachen

(1) Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige persönliche Gegenstände (Schirme, Mäntel, Gepäck) befinden sich auf Gefahr des Gastes/Veranstalters in den Veranstaltungsräumen des Fleckenstein’s. Das Fleckenstein’s übernimmt für den Verlust, den Untergang oder für die sonstige Beschädigung keine Haftung, es sei denn, dem Fleckenstein’s fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Veranstalter ist verpflichtet, diese Haftungsbegrenzung mit Wirkung für das Fleckenstein’s – in Form eines Vertrages zugunsten Dritter – auch mit den Teilnehmern der Veranstaltung zu vereinbaren.

(2) Um Beschädigungen vorzubeugen, ist das Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstiger Gegenstände nur mit schriftlicher Zustimmung des Fleckenstein’s zulässig. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Fleckenstein’s ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Fleckenstein’s abzustimmen.

(3) Vom Veranstalter mitgebrachte Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Veranstalter dem nicht nach, darf das Fleckenstein’s die Entfernung und Lagerung auf Kosten und Risiko des Veranstalters vornehmen. Fundsachen werden nur auf Anfragen, Risiko und Kosten des Veranstalters nachgesandt. Das Fleckenstein’s bewahrt zurückgelassene Sachen auf das Risiko des Gastes/Veranstalters zwölf

Monate auf. Die dadurch entstehenden Kosten fallen dem Veranstalter zur Last. Eine Haftung des Fleckenstein’s  ist ausgeschlossen.

Folgen einer Teilunwirksamkeit

(1) Erfüllungs- und Zahlungsort ist sowohl für das Fleckenstein’s als auch den Gast/Veranstalter Düsseldorf.

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

(3) Bei geschäftlichen Veranstaltungen ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – nach Wahl des Fleckenstein’s der Sitz des Fleckenstein’s. Hat der Gast/Veranstalter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder ist sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand auch bei privaten Veranstaltungen nach Wahl des Fleckenstein’s.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast/Veranstalter sind unwirksam.

Stand: April 2018